Arbeitsbewilligung bei ausländischen Vikaren
Bei Vikarinnen und Vikaren ohne Schweizer Pass muss unbedingt geprüft werden, ob eine gültige und korrekte Arbeitsbewilligung vorliegt. Je nach Aufenthaltsstatus ist für jeden Einsatz eine neue Arbeitsbewilligung nötig. Die Arbeitsbewilligung muss in Papierform vorliegen. Zudem können Vikare, die noch im Studium sind, nur beschäftigt werden, wenn das Basisjahr abgeschlossen ist. Es dürfen keine Vikare ohne EDK-Anerkennung beschäftigt werden.