Die sofortige Wegweisung eines Schülers oder einer Schülerin durch die Schulleitung für längstens zwei Tage erweist sich in der Praxis durch die in § 75 Abs. 2 VSV vorgesehene aufschiebende Wirkung als schwierig. Dennoch lassen sich die rechtlichen Klippen umschiffen - sodass die zwei Tage nicht zehn Tage warten müssen.
Im Blogbeitrag Schulführung der PHZH werden die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert und mögliche Lösungen für die Praxis aufgezeigt.